Fachanwalt bei Kurzarbeit in Frankfurt & Kriftel


Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall und die Vereinbarung von Kurzarbeit. Dies ist eine sehr formelle Angelegenheit. Vereinbarung von Kurzarbeit hat Auswirkung auf Urlaubsansprüche, Anzahl von Urlaubstagen,  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Das führt zu vielen Fragen.

  • Kann ich meinen schon gebuchten Urlaub noch antreten,
  • was passiert wenn ich meinen Jahresurlaub schon verbraucht habe,
  • wie sieht es mit einem bereits erworbenen Urlaubsanspruch aus,
  • verfällt nun mein Resturlaub aus dem letzten Jahr,
  • muss ich für Tage in Kurzarbeit auch Urlaub nehmen,
  • brauche ich für Tage in Kurzarbeit eine Krankschreibung,
  • wieviel Gehalt bekomme ich und von wem,
  • muss ich Kurzarbeit einfach so hinnehmen,
  • und was passiert wenn ich der Kurzarbeit nicht zustimme?

Auf all dies Fragen und mehr erhalten sie professionelle Beratung von Ihrer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Frankfurt.